
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Baurecht teilt sich in privates Baurecht und öffentliches Baurecht.
Historisch
Historisch existierten baurechtliche Regelungen bereits in der Antike. So enthielt bereits der Corpus Iuris Civilis entsprechende Regelungen. Im Mittelalter sind im Sachsenspiegel und im Schwabenspiegel baurechtliche Bestimmungen aufgenommen worden.
Das älteste Bauordnungsrecht, welches überliefert ist, ist das sog. Stangenrecht. Hierbei ist die Mindeststraßenbreite wichtiger Fernstraßen geregelt worden. Große Bedeutung erlangte das Stangenrecht als feuerpolizeiliche Brandverhütungsverordnung im Rahmen des örtlichen Baurechts. Berührten beiden Enden einer Stange (ca. 5m) beide Hauswände, bestand die akute Gefahr, dass ein Feuer überspringen könnte. Folglich musste das Gebäude, von dem die Gefahr ausging, auf dessen Kosten abgerissen werden (vgl. wikipedia.de).
Privates Baurecht
Grundlage des Baurechts sind die Regelungen
- des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff BGB)
- des Nachbarrechts (§§ 903 ff BGB, § 936 BGB, § 1004 BGB sowie die entsprechenden länderspezifischen Gesetze)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Öffentliches Baurecht
Das Öffentliche Baurecht unterteilt sich im Wesentlichen in
- Bauplanungsrecht
- Bauordnungsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Wir vertreten zielgerichtet und erfolgsorientiert ihre Interessen!
Leitbild für unsere Tätigkeit ist stets § 1 Abs. 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte:
Wir helfen Ihnen professionell durch diese schwere Zeit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Florian Körber, Rechtsanwalt
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